SATZUNG der Akademie für Psychotherapie und Seelsorge e.V.

Die nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. März 2000 beschlossen. Sie enthält die in Mitgliederversammlungen beschlossenen und beim Amtsgericht Bad Homburg, Registerabteilung, angemeldeten Ergänzungen und Änderungen vom

28. September 2000,
5. November 2005,
25. September 2010 und
03. November 2012
03. Mai 2014
28. April 2018

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Akademie für Psychotherapie und Seelsorge e.V.“.

Sitz des Vereins ist Bad Homburg v. d. Höhe.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Psychotherapie, Beratung und Seelsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, Tagungen und Kongressen. Diese haben Themen aus dem Bereich Psychotherapie und Seelsorge zum Inhalt und dienen als Diskussionsforen und Fortbildungsangebote. Ziel ist, durch Austausch und gemeinsames Lernen unter Psychotherapeuten und Seelsorgern eine qualitative Verbesserung der Beratung und Behandlung von Ratsuchenden in beiden Fachgebieten zu erreichen. Ferner wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten im Bereich Psychotherapie und Seelsorge. Die Veranstaltungen stehen allen Interessierten offen.

Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen bleibt davon unberührt. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Akademie kann werden, wer der Zielsetzung der Akademie zustimmt und in der Lage ist, die Durchführung ihrer Aufgaben zu fördern. Insbesondere sind das Personen, die über ein abgeschlossenes Studium der Medizin, Psychologie, Theologie oder anderer Humanwissenschaften verfügen und seelsorgerlich bzw. psychotherapeutisch arbeiten.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine persönliche Glaubensüberzeugung im Sinne des Apostolischen Glaubensbekenntnisses, jedoch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche oder Konfession.

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

Eine Ehrenmitgliedschaft um die Akademie verdienter Personen kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese beinhaltet eine Freistellung vom Mitgliedsbeitrag bei vollen Mitgliedschaftsrechten.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird jeweils zum Ende des betreffenden Jahres gültig. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen der Akademie verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Organe der Akademie

Organe der Akademie sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. Arbeitsausschüsse

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und ggfs. bis zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands (Beisitzern).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, muss aber geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied der Akademie dies beantragt.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis ist eine entsprechende Abstimmung mit dem Vorsitzenden erforderlich.

Der Vorstand tagt bei Bedarf. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Ressourcen entsprechend der anstehenden Aufgaben Hauptamtliche einstellen oder Aufträge extern vergeben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Sie  wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen; das geschieht in der Regel per Email bzw. auf vereinbartem elektronischen Wege, wo das nicht möglich ist, per Postzusendung; maßgebend ist das Datum des elektronischen Versandes und bei Postsendungen das des Poststempels. Sie wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden der Akademie oder ein Mitglied des Vorstands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über Folgendes Beschluss zu fassen:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und ggfs. die Wahl des Vorstands.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 20 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse, für die nur eine einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder der Akademie werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Falls erforderlich, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Soweit sich für die Ämter nur jeweils ein Kandidat bewirbt, kann in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Arbeitsausschüsse

Arbeitsausschüsse werden auf Antrag der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bei Bedarf für besondere Aufgabenbereiche im Rahmen der Akademie eingesetzt. Die Leiter von Arbeitsausschüssen werden vom Vorstand vorgeschlagen bzw. zwischen den Mitgliederversammlungen vom Vorstand eingesetzt, bedürfen aber der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitglieder in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Leiter eines Ausschusses ist dem Vorstand verantwortlich und berichtet diesem über die Ausschussarbeit.

 

§ 9 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Christen im Gesundheitswesen e. V.“, Bergstraße 25, 21521 Aumühle, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.